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   VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06   

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https://dejure.org/2006,33573
VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06 (https://dejure.org/2006,33573)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06 (https://dejure.org/2006,33573)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 05. April 2006 - VerfGH 59 A/06 (https://dejure.org/2006,33573)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Dies muss entsprechend für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gelten, zumal auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts letztlich der gleichen Aufgabe dient wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier und individueller Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht bloß auf Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinne (BVerfGE 57, 295 ; 74, 297 ).

    Rundfunkfreiheit ist primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit (BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Ausnahmen bestehen aber dann, wenn es entweder um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht oder es sich um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat, wie dies üblicherweise bei Kirchen, Universitäten und auch Rundfunkanstalten der Fall ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 23, 353 ).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    So können sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit berufen, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Dies muss entsprechend für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gelten, zumal auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts letztlich der gleichen Aufgabe dient wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier und individueller Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht bloß auf Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinne (BVerfGE 57, 295 ; 74, 297 ).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    So können sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit berufen, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht, insbesondere steht nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen, denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 159, 14 ff.) als auch nach der für die Antragstellerin maßgeblichen Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 29. Juli 2005 - 5 W 93/05 -, Magazindienst 2005, 1052 ff.) ist die sofortige Beschwerde gegen die einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückweisende Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 1 ZPO nicht statthaft.
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Ausnahmen bestehen aber dann, wenn es entweder um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht oder es sich um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat, wie dies üblicherweise bei Kirchen, Universitäten und auch Rundfunkanstalten der Fall ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 23, 353 ).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Ausnahmen bestehen aber dann, wenn es entweder um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht oder es sich um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat, wie dies üblicherweise bei Kirchen, Universitäten und auch Rundfunkanstalten der Fall ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 23, 353 ).
  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 (LVerfGE 1, 99 ) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse.
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Auszug aus VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06
    Die Antragstellerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (VerfGH 59/06) gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine von ihr erhobene und noch nicht entschiedene Vollstreckungsgegenklage vom 29. März 2006 zurückgewiesen wurde.
  • KG, 29.07.2005 - 5 W 93/05

    Unanfechtbare Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung;

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